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Pflegestufen |
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Voraussetzungen
Antrag stellen
Zeitpunkt der
Antragstellung
Adressat
Antragsform |
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Erneute Begutachtung
Hilfe beim Antrag
Pflegestufe und Hinweise
Pflegesachleistungen |
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Pflegegeld
Kombination
von Geld- und Sachleistungen
Hinweis |
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Voraussetzungen |
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Leistungen aus der Pflegeversicherung erfolgen nur auf Antrag.
Die Form der Antragstellung unterliegt keinen Vorgaben.
Verändert sich die Pflegebedürftigkeit, z. B. durch eine
Verschlimmerung, ist ein erneuter Antrag auf Änderung der
Leistungen aus der Pflegeversicherung erforderlich. Gleiches
gilt auch für jede Gewährung anderer Leistungen oder
Hilfsmittel.
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Antrag stellen |
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Antragsberechtigt in der privaten Pflegepflichtversicherung ist
der Versicherungsnehmer bzw. sein Bevollmächtigter, in der
sozialen Pflegeversicherung der versicherte Pflegebedürftige
(sofern er das 15. Lebensjahr vollendet hat, ansonsten sein
gesetzlicher Vertreter), bzw. ein von diesen Personen
Bevollmächtigter.
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Zeitpunkt der
Antragstellung |
Ein
Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung soll möglichst
sofort nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt werden.
Damit die Leistungen bereits ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit
zuerkannt werden können, ist der Antrag aber spätestens binnen
eines Monats nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu stellen.
Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der
Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Versicherungsleistungen
(erst) vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.
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Adressat |
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Der
Antrag auf Leistungen oder Veränderung von Leistungen aus der
Pflegeversicherung ist bei dem zuständigen privaten
Krankenversicherungsunternehmen bzw. bei der zuständigen
Pflegekasse zu stellen.
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Antragsform |
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Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung können formlos
(auch telefonisch) gestellt werden. Antragsformulare müssen
nicht verwendet werden, sind aber hilfreich. Daher verschickt
die Pflegekasse bzw. der Träger der privaten
Pflegepflichtversicherung nach Eingang der ersten (formlosen)
Meldung in vielen Fällen ein Antragsformular. Der Antrag gilt
aber bereits mit Kenntnisnahme der ersten - ggf. telefonischen -
Meldung als gestellt. Der Antragsteller muss sich (noch) nicht
auf bestimmte Pflegeleistungen festlegen. Es reicht (zunächst)
aus, wenn aus seiner Erklärung hervorgeht, dass überhaupt
Pflegeleistungen erforderlich sind. Wenn über seinen Antrag dem
Grunde nach entschieden wurde, kann der Versicherte mitteilen,
welche Leistungen beansprucht werden.
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Erneute Begutachtung |
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Wenn
der tatsächliche Pflegebedarf zugenommen hat, kann ein Antrag
auf eine Höherstufung und eine erneute Begutachtung gestellt
werden. Wie beim Erstantrag kann dies zunächst formlos erfolgen.
Antragsberechtigt ist der Pflegebedürftige selbst oder eine
bevollmächtigte Person. Eine Änderung bzw. ein Wechsel der
Leistungsart (z. B. ein Wechsel von häuslicher Pflege zu
stationärer Pflege), ist grundsätzlich kein Anlass für eine neue
Begutachtung. Nur wenn sich gleichzeitig der Pflegebedarf
entsprechend erhöht (bzw. dies z. B. der Grund für den Wechsel
der Wohnumgebung ist), sollte ein Antrag auf Einstufung in eine
höhere Pflegestufe gestellt werden.
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Hilfe beim Antrag |
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Die
Notwendigkeit von Hilfe Dritter ist für Pflegebedürftige und
deren Angehörige eine sehr schwierige Lebensumstellung. Neben
der Veränderung der persönlichen Lebensqualität wird die
Erfüllung vieler erforderlicher Formalitäten als Belastung
empfunden. Unterstützung bekommen Sie bei der zuständigen
Pflegekasse, den Trägern der privaten Pflegepflichtversicherung
und selbstverständlich bei uns.
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Pflegestufen und Hinweise |
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Sie
können wählen zwischen Geld- und Sachleistungen: |
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Pflegestufe |
Geldleistung |
Sachleistung |
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I
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205 €
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384 €
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II
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410 €
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921 €
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III
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665 €
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1.432 €
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In Härtefällen
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1.918 €
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Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch
auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als
Sachleistung (Pflegedienst). Häusliche Pflegehilfe wird
durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von
der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen,
mit denen die Pflegekassen einen Versorgungsvertrag
abgeschlossen haben, angestellt sind.
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Pflegegeld
Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen
Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch
setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem
Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die
erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
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Kombination von Geld- und Sachleistungen
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende
Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er
daneben ein anteiliges Pflegegeld.
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Hinweis:
Empfänger von Geldleistung sind verpflichtet, bei
Pflegestufe I und II mindestens einmal
halbjährlich, bei Pflegestufe III einmal
vierteljährlich einen Pflegeeinsatz einer
zugelassenen Pflegeeinrichtung abzurufen. Die Kosten
werden von der Pflegekasse getragen. Für diesen
Einsatz können Sie uns gerne ansprechen.
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